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Fahrradanhänger

Kinderanhänger sind mittlerweile auch in Österreich ein gängiges und im Stadtbild häufig anzutreffendes Transportmittel. Klar, wenn man sich die Vorteile für Kinder und Eltern überlegt, hier nur einige davon:

  • Im Vergleich zur Mitnahme in einem Kindersitz sind die Kinder wesentlich sicherer unterwegs. Mehr dazu finden Sie hier.
  • Auch bei Regen kommen die Kleinen trocken nach Hause.
  • Im Kindersitz lässt sich in Österreich nur mehr 1 Kind legal transportieren, da zwei Kindersitze auf einem Fahrrad verboten sind. In einem passenden Anhänger finden auch zwei Kinder bequem Platz.
  • Anhänger bieten eine Menge Stauraum für den täglichen Bedarf
  • Unsere Gefährte sind nicht nur Anhänger: fast alle lassen sich mit wenigen Handgriffen zum Kinderwagen oder zum Jogging-Buggy umbauen.
  • Gefaltet benötigen sie nur wenig Platz und lassen sich leicht verstauen oder transportieren.

Förderungen

Einige Gemeinden fördern den Ankauf von Fahrradanhängern. Im Moment (Stand Sommer 2010) sind die meisten davon in Vorarlberg, wir hoffen aber auf weitere Kandidaten. Einen Link mit einer Liste von fördernden Gemeinden finden Sie auf unserer Service-Seite.

Vorschriften

Eine spezielle österreichsche Hürde bei der Benützung von Fahrrad-Kinderanhängern gehört seit der 20. Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVo) der Vergangenheit an: die bis dahin erforderliche Genehmigung der Landesregierung, die nur umständlich zu besorgen war ist nicht mehr notwendig da der entsprechende Paragraph ersatzlos aus der Straßenverkehrsordnung gestrichen wurde. Mit der Fahrradverordnung, die seit 1.5.2001 gilt, entfällt diese Genehmigungspflicht, dafür treten einige teilweise kuriose Ausrüstungsbestimmungen für Fahrrad und Anhänger in Kraft.

Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

  1. Die Genehmigungspflicht für Kinderanhänger entfällt
  2. Kindersitze dürfen nur mehr hinter dem Sattel montiert werden
  3. Anhänger müssen einige technische Anforderungen erfüllen:

    • Eine vom Fahrrad unabhängige (!) Lichtanlage
    • Ein oder ab einer Breite von 60cm zwei rote Rücklichter
    • Ein oder ab einer Breite vom 60cm zwei rote Rückstrahler hinten und zwei weisse Rückstrahler vorne
    • Gelbe Seitenreflektoren
    • Ein Wimpel, mindestens 1.5m hoch
    • Gurten & geeignete Vorrichtungen, die das Berühren der Laufräder durch Kinder verhindert
    • Eine Radblockiereinrichtung oder Feststellbremse
    • Die Kupplung muss so ausgeführt sein, dass der Anhänger stehenbleibt, wenn das Zugfahrrad kippt
  4. Rennräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden

Hier noch einige zusätzliche Anmerkungen zu den obigen Punkten:

  • Genehmigungspflicht: Die Genehmigungspflicht entfällt durch Streichung des entsprechenden Paragraphen aus der StVo; diese Streichung tritt gemeinsam mit der Verordnung in Kraft.
  • Kindersitze: Damit sind Kindersitze in der Gegend des Lenkers ab sofort nicht mehr zulässig, was bedeutet, dass nicht mehr als ein Kind pro Fahrrad im Kindersitz transportiert werden darf.
  • Ausrüstungsbestimmungen: Bei den Ausrüstungsbestimmungen verbergen sich einige Seltsamkeiten. Dass vor allem Kinderanhänger mit Rücklichtern und einer anständigen Kupplung ausgestattet sein müssen ist durchaus sinnvoll, allerdings sind dieselben Bestimmungen bei Lastenanhängern wieder äusserst fragwürdig. Bei vielen niedrigen Lastenanhängern bleibt das Rücklicht des Fahrrades sichtbar, wozu hier ein weiteres Licht am Anhänger gefordert wird ist nicht ganz einzusehen. Ebenfalls schwer einzusehen ist, warum bei Lastenanhängern der Anhänger stehenbleiben muss, wenn das Fahrrad kippt. Dadurch dürften bewährte Einradanhänger wie z.B. der B.O.B. Yak, der an den Ausfallenden angekuppelt wird oder auch viele leichte Hochdeichselanhänger, die ebenfalls mit dem Fahrrad mitkippen, plötzlich nicht mehr verwendet werden.

    Besonders seltsam ist die Bestimmung, dass Rennräder nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden dürfen. Durch die Definition eines Rennrades (Felgen-Aussendurchmesser - nicht das gängige ETRTO-Mass! - mindestens 630mm, Felgenbreite maximal 23mm, Gewicht maximal 12kg sowie Rennlenker) fallen sowieso viele Räder nicht unter diese Bestimmung: Mountainbikes und Triathlon-Räder mit 571mm ETRTO-Felgendurchmesser sowieso nicht, und sobald ein Rennrad keinen Rennlenker sondern z.B. einen Triathlon-Lenker hat ist es offensichtlich auch kein Rennrad mehr (was die Verordnung unter einem Rennlenker versteht wird nirgends definiert).

Den vollständigen Text zur Fahrradverodnung können Sie hier einsehen: Fahradverordnung

Unsere Anhänger und die Fahrradverodnung

Alle unsere Anhänger sind mit der Fahrradverordnung konform ausgestattet. Nicht automatisch mitgeliefert werden allerdings die in der Verordnung geforderten roten Rücklichter. Gängige Batterie-Diodenlichter lassen sich auf unseren Anhängern problemlos befestigen, sowohl die Chariot-CTS-Anhänger als auch die Croozer haben am Heck Stofflaschen zum Einhängen solcher Lichter aufgenäht.

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